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Unterhalt
25.02.2008 21:12

jo428 (46)

34 Postings
am 01.01.2008 hat sich die unterhaltsregelung zum ex-partner doch erheblich geändet. wer weis genau was??


26.02.2008 18:24

splitter (63)

411 Postings
Hab einiges drüber gelesen, weiss jedoch nichts genaues, traut sich hier mal jemand in "wikipedia" nachzuschauen, und entsprechende Artikel zu kopieren? Ist nicht so mein Ding.


26.02.2008 20:52

scary_74 (37)

298 Postings
:-)) hab die düsseldorfer tabelle ab 01.01.08 ausgedruckt, liegt bei mir zuhause aber hab mich net fragen trauen, was ich da wieder verpasst habe...hab nur soviel rausgelesen, dass meiner meinung nach für die kinder wieder mehr bezahlt werden muss (hab meinen ex aber mal noch nicht drauf angesprochen, weil angeblich ende märz nochmal andere tabellen kommen!)


26.02.2008 20:55

scary_74 (37)

298 Postings
Ehegattenunterhalt und Geschiedenenunterhalt [Bearbeiten]Grundsätzlich sollen getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten den durch die Ehe geprägten Standard aufrechterhalten können, wobei zwischen Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB; geschuldet zwischen Trennung und Scheidung) und nachehelichem Unterhalt (§§ 1569 bis 1586 b BGB) unterschieden wird. Beide können herabgesetzt oder gänzlich verwirkt werden, wenn einer der Tatbestände von § 1579 BGB erfüllt ist. Hierbei ist insbesondere Ziff. 7 zu erwähnen, die nach allgemeiner Rechtsprechung die sog. "nichteheliche Lebensgemeinschaft" betrifft (sog. "Richterrecht" nach div. Grundsatzurteilen des BGH).

Der Geschiedenenunterhalt kann außerdem unter den sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Unterhalt herabgesetzt werden, er kann zeitlich begrenzt werden. Aufgrund der Neuregelung in § 1585 c BGB muß die Vereinbarung eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt notariell beurkundet werden. Ein Verzicht, bei dem die Interessen betreuungsbedürftiger Kinder beeinträchtigt werden oder Sozialhilfebedürftigkeit herbeigeführt wird ist unwirksam. Auf den Trennungsunterhalt kann hingegen für die Zukunft nicht verzichtet werden. Auch nicht durch einen notariellen Vertrag. Auf Trennungsunterhalt, der bereits angefallen ist (Rückstand), kann jedoch verzichtet werden. Der Scheidungsunterhalt ist auch gemäß § 1586 BGB verwirkt, wenn der Berechtigte eine neue Ehe eingeht. Die Regelungen des Unterhaltsrechts gelten entsprechend für Lebenspartner.

Seit Ende 2006 wird in der Großen Koalition in Deutschland darüber beraten, die Unterhaltsberechnung neu zu gestalten. Hierbei sollen geschiedene Ehegatten in ihren Unterhaltsansprüchen nachrangig gegen den Unterhaltsansprüchen von Kindern (sowohl aus der geschiedenen Beziehung als auch aus der neuen Beziehung des Unterhaltspflichtigen) sein. Außerdem ist beabsichtigt, geschiedene Ehegatten, die Kinder betreuen, früher zu Arbeitsaufnahme zu verpflichten.

Seit dem 01.01.2008 ist das neue Unterhaltsrecht in Kraft. Es stärkt die Stellung der Kinder. Die Eltern, die die Kinder betreuen sind gleichgestellt, egal ob die Eltern miteinander verheiratet waren.




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